ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN

1. Allgemein
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle laufenden und künftigen Lieferverträge, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich geändert werden. Anderslautende Bedingungen seitens des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn ihnen von unserer Seite nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als rechtsverbindlich an.

2. Angebote
Jedes von uns abgegebene Angebot ist freibleibend, auch wenn im Angebotstext nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd massgebend. Als verbindlich gelten sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wird. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig werdende Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

3. Lieferumfang
Für den Lieferumfang ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Abschlüsse mit unseren Vertretungen sind für den Käufer bindend, für uns jedoch erst nach schriftlicher Bestätigung verpflichtend.

4. Preise
Die Preise verstehen sich in € ab Werk, ausschliesslich Fracht, Transportversicherung, Verpackung, Montage und anderer Nebenkosten. Für Lieferungen, die mehr als drei Monate in Anspruch nehmen, bleiben besondere Abmachungen vorbehalten. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise in Anrechnung zu bringen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche Preisgestellungen unterliegen den „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen - INCOTERMS 1980“.

5. Eigentumsvorbehalt
Die von uns oder unseren Niederlassungen aufgrund unserer Rechnung gelieferten Erzeugnisse bleiben nach Massgabe des verlängerten und globalen Eigentumsvorbehalts so lange unser Eigentum, bis sämtliche Rechnungsbeträge einschliesslich aller Nebenforderungen bzw. bei laufender Rechnung die gesamte Kontokorrent-Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer voll beglichen sind. Dem Käufer sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Erzeugnissen, die unter diesem Eigentumsvorbehalt stehen, untersagt. Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag. Soweit dadurch unser Eigentum untergehen sollte, überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Erzeugnis an uns. Der Käufer bleibt leihweise im Besitz des neuen Erzeugnisses. Im Falle der Weiterveräusserung tritt der Käufer hiermit bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn die ihm durch den Weiterverkauf entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen Dritterwerber mit allen Nebenrechten an uns ab.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung den Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag unserer insgesamt zu sichernden Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse von dritter Stelle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.


6. Zahlungsbedingungen
F
alls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, wird der gesamte Kaufpreis spätestens bei Übernahme des Liefergegenstandes fällig.
Bei nicht pünktlicher Einhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist - ebenso bei Zahlungseinstellung und bei Nachsuchen eines Vergleichs oder Zahlungsaufschubs - wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig. Wir sind ausserdem berechtigt, falls wir noch nicht vollständig erfüllt haben, unsere vertragliche Leistung bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Restbetrages zurückzustellen. Aufrechnungen sind dem Käufer mit Ausnahme von ausdrücklich zugestandenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht gestattet. Bei Überschreitung des in der Auftragsbestätigung festgesetzten, vereinbarten Zahlungstermins sind ohne Mahnung Zinsen zu entrichten in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Ändert sich dieser, so werden mit dem Tage der Änderung die neuen Sätze in Anrechnung gebracht. Diskont- und Wechselspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.


7. Lieferfrist
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald zwischen dem Käufer und uns über eine Bestellung Übereinstimmung besteht, was von uns schriftlich zu bestätigen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, sowie rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen voraus. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

8. Risikoübertragung
Der Versand erfolgt stets auf Risiko des Käufers „ab Werk“, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die sachgemässe Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl usw. ist Sache des Käufers.
Wird der Versand oder die Zustellung durch den Käufer verzögert, so geht in beiden Fällen bereits vom Tage der Versandbereitschaft an das Risiko auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschliessen.


9. Garantie und Haftung für Mängel
Die Garantiedauer für die von uns gelieferten Maschinen beträgt sechs Monate, vom Lieferdatum ab Fabrik gerechnet. Für Teile, die dem natürlichen Verschleiss unterliegen, gilt diese Garantie nicht. Bei auftretenden Mängeln hat der Käufer den Verkäufer über die Mängel unter exakter Angabe Bezeichnung der aufgetretenen Probleme unverzüglich zu informieren. Alle Mängel und Fehler, die sich im Laufe des obengenannten Zeitraumes herausstellen, und die ihre Ursache nachweisbar in fehlerhaftem Material oder unsachgemässer Ausführung haben, werden von uns so schnell wie möglich behoben. Im Falle eines Mangels hat der Käufer nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Sollte jedoch der Verkäufer trotz dreimaligem Nachbesserungsversuch den Mangel nicht beseitigen können, steht dem Käufer auch das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Die Gestellung von Austauschteilen erfolgt auf Basis „ab Werk Stockstadt“. Alle sonstigen mit der Gestellung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Müssen beanstandete Teile zur Instandsetzung in das Lieferwerk zurückgesandt werden, so erfolgt der Transport in beiden Richtungen auf Kosten und Risiko des Käufers. Schäden, die durch übermässige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Materialien, mangelhafte Betriebsvoraussetzungen, ungenügende Wartung, fehlerhafte Bedienung usw. entstehen, fallen nicht unter diese Garantie. Auch für jeden anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schaden lehnen wir die Haftung ausdrücklich ab.
Gegebene Garantien erlöschen ganz, wenn der Käufer Abänderungen oder Reparaturen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung selbst durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt.
Unsere Garantieverpflichtung gilt nur dem Käufer gegenüber. Sie erlischt, wenn die von uns gelieferten Waren an Dritte veräussert werden.


10. Haftung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, besonders Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeit oder Verzug der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung - auch soweit Ansprüche aus Gewährleistunghandlungen in Betracht kommen können - werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers. Sämtliche Ansprüche gegen den Verkäufer aus den vorgenannten Rechtsgründen verjähren spätestens 6 Monate nach Übergang des Risikos auf den Käufer.

11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrssperre sowie Mangel an Frachtgelegenheit, Arbeitskräften und Roh- und Betriebsstoffen bei uns oder verspätete Belieferung seitens unserer Zulieferanten entbinden uns von der Erfüllung unserer Verpflichtungen, insbesondere von der Einhaltung etwa eingegangener Fristen aller Art.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Aschaffenburg am Main.
Für den Inhalt und die Auslegung unserer Angebote und Auftragsbestätigungen gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13. Zur Beachtung
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

14. Sonstiges
Fehlende Bedingungen sollen durch die Liefer- und Zahlungsbedingungen der VDMA - Frankfurt/Main, in neuester Fassung ergänzt werden.

Mit der Herausgabe dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren frühere, evtl. anderslautende Bedingungen ihre Gültigkeit.

© L.R Schmitt Nachfolger Sondermaschinenbauges.m.b.H