1. Allgemein
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle laufenden
und künftigen Lieferverträge, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich geändert werden. Anderslautende Bedingungen seitens des Käufers
verpflichten uns nicht, auch wenn ihnen von unserer Seite nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Mit Auftragserteilung erkennt der Käufer die nachstehenden
Liefer- und Zahlungsbedingungen als rechtsverbindlich an.
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2. Angebote
Jedes von uns abgegebene Angebot ist freibleibend, auch wenn im Angebotstext
nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die zu einem Angebot gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd
massgebend. Als verbindlich gelten sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich
von uns erklärt wird. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
notwendig werdende Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung
vor.
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3. Lieferumfang
Für den Lieferumfang ist unsere Auftragsbestätigung massgebend.
Abschlüsse mit unseren Vertretungen sind für den Käufer bindend,
für uns jedoch erst nach schriftlicher Bestätigung verpflichtend.
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4. Preise
Die Preise verstehen sich in € ab Werk, ausschliesslich Fracht, Transportversicherung,
Verpackung, Montage und anderer Nebenkosten. Für Lieferungen, die mehr
als drei Monate in Anspruch nehmen, bleiben besondere Abmachungen vorbehalten.
Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise
in Anrechnung zu bringen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet
und nicht zurückgenommen. Sämtliche Preisgestellungen unterliegen
den „Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen
Vertragsformen - INCOTERMS 1980“.
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5. Eigentumsvorbehalt
Die von uns oder unseren Niederlassungen aufgrund unserer Rechnung gelieferten
Erzeugnisse bleiben nach Massgabe des verlängerten und globalen Eigentumsvorbehalts
so lange unser Eigentum, bis sämtliche Rechnungsbeträge einschliesslich
aller Nebenforderungen bzw. bei laufender Rechnung die gesamte Kontokorrent-Forderung
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer voll beglichen sind.
Dem Käufer sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
von Erzeugnissen, die unter diesem Eigentumsvorbehalt stehen, untersagt. Eine
eventuelle Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung durch den Käufer erfolgt
in unserem Auftrag. Soweit dadurch unser Eigentum untergehen sollte, überträgt
der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Erzeugnis an
uns. Der Käufer bleibt leihweise im Besitz des neuen Erzeugnisses. Im
Falle der Weiterveräusserung tritt der Käufer hiermit bis zur Erfüllung
unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn die ihm durch den Weiterverkauf
entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen Dritterwerber
mit allen Nebenrechten an uns ab.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung den
Dritterwerbern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen die Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen
den Nennbetrag unserer insgesamt zu sichernden Forderungen, so sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Erzeugnisse von dritter Stelle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Etwaige
Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
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6. Zahlungsbedingungen
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, wird der gesamte Kaufpreis
spätestens bei Übernahme des Liefergegenstandes fällig.
Bei nicht pünktlicher Einhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist - ebenso
bei Zahlungseinstellung und bei Nachsuchen eines Vergleichs oder Zahlungsaufschubs
- wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig. Wir sind ausserdem berechtigt,
falls wir noch nicht vollständig erfüllt haben, unsere vertragliche
Leistung bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Restbetrages
zurückzustellen. Aufrechnungen sind dem Käufer mit Ausnahme von
ausdrücklich zugestandenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
nicht gestattet. Bei Überschreitung des in der Auftragsbestätigung
festgesetzten, vereinbarten Zahlungstermins sind ohne Mahnung Zinsen zu entrichten
in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank. Ändert sich dieser, so werden mit dem Tage der Änderung
die neuen Sätze in Anrechnung gebracht. Diskont- und Wechselspesen gehen
grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind sofort zahlbar.
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7. Lieferfrist
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald zwischen dem Käufer und
uns über eine Bestellung Übereinstimmung besteht, was von uns schriftlich
zu bestätigen ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Käufer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen,
sowie rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen voraus. Schadensersatzansprüche
des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
sind in jedem Falle ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen.
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8. Risikoübertragung
Der Versand erfolgt stets auf Risiko des Käufers „ab Werk“,
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Käufer trägt
die volle Verantwortung für die sachgemässe Aufbewahrung der am
Bestimmungsort ankommenden Materialien. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl
usw. ist Sache des Käufers.
Wird der Versand oder die Zustellung durch den Käufer verzögert,
so geht in beiden Fällen bereits vom Tage der Versandbereitschaft an
das Risiko auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen
abzuschliessen.
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9. Garantie und Haftung für Mängel
Die Garantiedauer für die von uns gelieferten Maschinen beträgt
sechs Monate, vom Lieferdatum ab Fabrik gerechnet. Für Teile, die dem
natürlichen Verschleiss unterliegen, gilt diese Garantie nicht. Bei auftretenden
Mängeln hat der Käufer den Verkäufer über die Mängel
unter exakter Angabe Bezeichnung der aufgetretenen Probleme unverzüglich
zu informieren. Alle Mängel und Fehler, die sich im Laufe des obengenannten
Zeitraumes herausstellen, und die ihre Ursache nachweisbar in fehlerhaftem
Material oder unsachgemässer Ausführung haben, werden von uns so
schnell wie möglich behoben. Im Falle eines Mangels hat der Käufer
nur einen Anspruch auf Nachbesserung. Sollte jedoch der Verkäufer trotz
dreimaligem Nachbesserungsversuch den Mangel nicht beseitigen können,
steht dem Käufer auch das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Die Gestellung
von Austauschteilen erfolgt auf Basis „ab Werk Stockstadt“. Alle
sonstigen mit der Gestellung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Müssen beanstandete Teile zur Instandsetzung in das Lieferwerk zurückgesandt
werden, so erfolgt der Transport in beiden Richtungen auf Kosten und Risiko
des Käufers. Schäden, die durch übermässige Beanspruchung,
Verwendung ungeeigneter Materialien, mangelhafte Betriebsvoraussetzungen,
ungenügende Wartung, fehlerhafte Bedienung usw. entstehen, fallen nicht
unter diese Garantie. Auch für jeden anderen mittelbaren oder unmittelbaren
Schaden lehnen wir die Haftung ausdrücklich ab.
Gegebene Garantien erlöschen ganz, wenn der Käufer Abänderungen
oder Reparaturen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung selbst durchführt
oder durch Dritte vornehmen lässt.
Unsere Garantieverpflichtung gilt nur dem Käufer gegenüber. Sie
erlischt, wenn die von uns gelieferten Waren an Dritte veräussert werden.
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10. Haftung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
besonders Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Unmöglichkeit
oder Verzug der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung - auch soweit Ansprüche
aus Gewährleistunghandlungen in Betracht kommen können - werden,
soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, im übrigen auf Ersatz
von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe
nach auf den Lieferwert begrenzt, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers. Sämtliche
Ansprüche gegen den Verkäufer aus den vorgenannten Rechtsgründen
verjähren spätestens 6 Monate nach Übergang des Risikos auf
den Käufer.
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11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrssperre sowie Mangel an Frachtgelegenheit,
Arbeitskräften und Roh- und Betriebsstoffen bei uns oder verspätete
Belieferung seitens unserer Zulieferanten entbinden uns von der Erfüllung
unserer Verpflichtungen, insbesondere von der Einhaltung etwa eingegangener
Fristen aller Art.
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12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich
Aschaffenburg am Main.
Für den Inhalt und die Auslegung unserer Angebote und Auftragsbestätigungen
gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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13. Zur Beachtung
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes
behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf
Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
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14. Sonstiges
Fehlende Bedingungen sollen durch die Liefer- und Zahlungsbedingungen der
VDMA - Frankfurt/Main, in neuester Fassung ergänzt werden.
Mit der Herausgabe dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren frühere, evtl. anderslautende Bedingungen ihre Gültigkeit.