AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma L. R. Schmitt Nachfolger Sondermaschinenbauges.m.b.H.

1 Allgemeines

  1. Für alle Geschäfte haben die untenstehenden Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich vertraglich, schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen sind. Hiermit verlieren sämtliche früheren, etwaig anderslautenden Bedingungen ihre Gültigkeit.

  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; Einkaufsbedingungen des Käufers, die zu diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

  3. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

  4. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Besteller ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen und Verträge an.

2 Angebot und Auftrag

  1. Angebote von unserer Seite sind grundsätzlich freibleibend, soweit nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit vereinbart wurde.

  2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu sehen ist, können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

  3. Im Rahmen von uns abgegebener Angebote behalten wir uns an sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen irgendwelchen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugängig gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu vollem Schadensersatz. Außerdem sind wir berechtigt im Fall von Zuwiderhandlungen ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben oder zu bezahlen, wobei die Höhe der Vergütung von uns nach wirtschaftlichem und billigem Ermessen bestimmt wird. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd massgebend. Als verbindlich gelten sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wird. Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig werdende Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

  4. Aufträge an uns werden für uns erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für solche Aufträge an uns, die von unseren Handelsvertretern aufgenommen worden sind. Allein nach dieser Auftragsbestätigung bemisst sich der Umfang unserer vertraglichen Leistung.
    Durch uns bestätigte Aufträge können, sobald mit den Vorarbeiten begonnen wurde, nur noch gegen Berechnung der entstehenden Kosten geändert werden. Von uns als notwendig erkannte technische oder wirtschaftliche Abweichungen in Konstruktion und Ausführung führen wir bis zur Auslieferung durch, ohne das Einverständnis des Käufers einzuholen.

  1. Mündliche Nebenabreden bzw. Vereinbarungen mit uns oder unseren Vertretern haben keine Wirksamkeit.

3. Geheimhaltung und Schutzrechte

Haben wir dem Besteller Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht vervielfältigt, verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche ihm übermittelten Informationen und ihm zugänglich gemachte Erfindungen und KnowHow, unabhängig ob schriftlich, mündlich oder in Objektform, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die uns vom Besteller als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen werden wir nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

Sämtliche Rechte an Erfindungen und sonstigen Entwicklungsergebnissen, die alleine von unseren Mitarbeitern im Rahmen der vertraglichen oder vorvertraglichen Geschäftsverbindung zu dem Besteller getätigt werden, stehen uns zu.

4 Lieferumfang

Für den Lieferumfang ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Abschlüsse mit unseren Vertretungen sind für den Käufer bindend, für uns jedoch erst nach schriftlicher Bestätigung verpflichtend.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten jeweils ab FCA Aschaffenburg einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich, Verpackung, Transportkosten, Montage, Zoll und anderer Nebenkosten, Mehrwertsteuer (es wird die jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer berechnet), Montage, Versicherungen und evtl. anfallender Sondersteuern. Für Lieferungen, die mehr als drei Monate in Anspruch nehmen, bleiben besondere Abmachungen vorbehalten. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise in Anrechnung zu bringen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche Preisgestellung unterliegen den “Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen – Incoterms INCOTERMS 2020”. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  2. Die Zahlung hat grundsätzlich so zu erfolgen, wie dies in unserer Auftragsbestätigung angegeben ist. Ansonsten ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Eine Zahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung; hierbei gehen alle Steuern, Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers.

  3. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

  4. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern. Der Basiszinssatz ist unter www.bundesbank.de abrufbar. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  5. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, etwa dergestalt, dass von seiner Seite um die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs ersucht wird können wir für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen unter Fortfall des unter Umständen vereinbarten Zahlungszieles Barzahlung bei Ablieferung der Ware verlangen.

  6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ansonsten ist er zur Zurückbehaltung nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Ansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

  7. Wird vereinbart, dass ein Vertrag storniert wird, so ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die von uns bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

6 Fristen für Lieferungen oder Leistungen

  1. Unsere ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichneten Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Hersteller und nach Abklärung aller technischen Fragen.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Höhere Gewalt unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, oder auch dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert, unbeschadet unserer Rechte aus § 9 Ziffer 3. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen von uns dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bei Abholung das Werk verlassen hat oder bei Versendung/Lieferung die Versand-/Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahlrässigkeit beruht.

  6. Wird der Versand/Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand-/Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet.
    Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.

7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die betriebsbereite Sendung geliefert oder abgeholt worden ist. Sollte die von uns ordnungsgemäß veranlasste Lieferung aus Gründen, die im Bereich des Bestellers liegen, verzögert werden, so geht bereits ab dem Zeitpunkt des Verzögerungseintritts die Gefahr auf den Besteller über. In Falle der Lieferung werden wir im Bedarfsfalle eine Transportversicherung für die zu liefernde Ware abschließen; die Kosten hierfür werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

  2. Die von uns gelieferte Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Im Schadensfall ist eine spediteur-, bahn- oder postamtliche Tatbestandsaufnahme zu beantragen. Diesbezügliche Reklamationen können nur 5 Tage nach Eingang der Ware beim Besteller berücksichtigt werden.

  3. Kommt der Besteller im Fall einer Serviceleistung in Annahmeverzug, beispielsweise, weil unser Techniker keinen Zugang erhält, ist der Besteller verpflichtet, die angefallenen Kosten, insbesondere die Anreisezeit unseres Technikers und die Kosten der Anreise nach unseren üblichen Sätzen zu vergüten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer gesamten, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser uneingeschränktes Eigentum unter Massgabe des verlängerten und globalen Eigentumsvorbehalts.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen vom Besteller nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiter veräußert werden. Er darf die Ware ansonsten weder verschenken, verleihen, verpfänden noch sicherungsübereignen.
    Im Fall der wirksamen Weiterveräußerung vor Bezahlung des Kaufpreises tritt der Käufer hiermit alle Forderungen in Höhe des Bruttoendbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, bereits jetzt an uns ab. 
    Wir werden von diesem Recht so lange keinen Gebrauch machen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug notwendigen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

  4. Bei einer Pfändung verpflichtet sich der Besteller, darauf hinzuweisen, dass die Gegenstände nicht sein Eigentum sind und benachrichtigt uns umgehend, schriftlich von der Pfändung.

  5. Kosten für Interventionen unsererseits wegen Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie vom Dritten nicht übernommen werden.

 

9 Aufstellung und Montage, Mitwirkung des Bestellers

Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden gelten nachfolgende Bedingungen:
Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen

Rechtzeitige Bereitstellung von

  1. Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl;

  2. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung

  3. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung von Montagematerialien, Werkzeugen etc. ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes von L. R. Schmitt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

  5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden von L. R. Schmitt sondern aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiterer erforderlicher Reisen des Montagepersonals zu tragen.

  6. Der Besteller hat dem Montagepersonal die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet dem Montagepersonal unverzüglich eine Bescheinigung in Textform über die Beendigung der Aufstellung oder Montage auszuhändigen.

L.R. Schmitt haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.


Falls L.R. Schmitt die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen

  1. Der Besteller vergütet L.R. Schmitt die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung von Zuschlägen für Feiertage sind die am Sitz von L.R. Schmitt geltenden Bestimmungen heranzuziehen.

  2. Folgende Kosten werden gesondert vergütet:

  3. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und persönlichen Gepäcks, Die Auslösen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe und Feiertage, Übernachtungskosten.

10 Haftung für Mängel

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.

  1. Soweit die Anlage einen Mangel aufweist, sind wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl zu Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Teile und Arbeitszeit der/des L.R. Schmitt Nachfolger GmbH Kundendiensttechniker/s zu tragen. Transport-, Wege-/Reise-, Hotelkosten sowie Auslöse sind vom Kunden zu tragen.

  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei fehlerhafter Montage einschließlich fehlerhaftem Anbau sowie Inbetriebsetzung und Verwendung von Austauschwerkstoffen durch den Besteller oder Dritte sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartungungeeignete Einsatzbedingungen insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen/elektromagnetischen Einflüssen sowie ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch bezüglich unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Für Maschinen bzw. wesentliche Teile von Maschinen, die wir von Dritten beziehen, beschränkt sich unsere Haftung wegen Mängel auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Dritten als Lieferer zustehen. Unsere Gewährleistungshaftung tritt daneben nur subsidiär dann ein, wenn nachweisbar die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten unmöglich ist. Auskunft und Bereitstellung der Unterlagen erfolgen von uns jederzeit bei Geltendmachung solcher Gewährleistungsansprüche.

  2. Keine Haftung übernehmen wir für Verschleißmaterialien wie Gummiteile, Stecker, Dosen, Kabel und sonstige Verschleißteile wie PTFE-beschichtete Bänder, Transportbänder und Textilbeläge. Für Gewährleistungsansprüche bezüglich solcher Verschleißteile obliegt dem Kunden die Nachweisführung.

11 Haftung für Mängel bei bearbeitung eingesandter Teile

Wir haften nicht bei der Bearbeitung eingesandter Teile – zur Spanbehandlung, Schleifen usw. für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Werden Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die wir zu vertreten haben, übernehmen wir die Bearbeitung gleichartiger Ersatzstücke.

12 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13 Rücktritt

  1. Bei nach Vertragsabschluss eingetretener Vermögensverschlechterung des Bestellers, etwa bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Ersuchen um Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs, bei fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten oder ähnlichen Vorfällen, die im Bereich des Bestellers vorkommen, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
    Daneben steht uns ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatz umfasst entgangenen Gewinn und von uns getätigte Aufwendungen im Rahmen der Rückgängigmachung der jeweiligen Verträge und evtl. eingetretene Wertminderung der gelieferten Gegenstände. Darüber hinaus können wir im Falle des Rücktritts die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes verlangen.

  1. Bei Verzug des Bestellers mit Zahlungen i.S. von § 3 dieser Bedingungen sind wir nach angemessener Nachfrist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
    Daneben steht uns ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zu. Es gilt § 9 Ziffer 1) Satz 3 dieser Bedingungen entsprechend.

  1. Bei unvorhergesehenen Hindernissen i.S. des § 4 Ziffer 3 steht uns, soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Rücktrittsrecht zu.

  2. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers auf höchstens 5 v.H. vom Wert der vereinbarten Lieferung begrenzt. Diese Schadensersatzansprüche bestehen jedoch nur, soweit durch die Unmöglichkeit nachweisbar ein Schaden entstanden ist.

14 Exportkontrolle

Die Ausfuhr bestimmter Waren, Informationen, Software, Dokumentationen und anderen Daten kann, aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder ihrem Empfangsland, der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Nutzer wird die für die Waren, Informationen, Software, Dokumentationen und anderen Daten einschlägigen Ausfuhrvorschriften, insbesondere der EU bzw. der Bundesrepublik Deutschland, sowie dem Exportkontrollrecht der USA strikt beachten.

15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist Aschaffenburg Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Teile.

16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Geltung der Bedingungen im übrigen und des Vertrages nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmung die gesetzliche Regelung.

17 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesgesetzbuches (BDSG). Selbstverständlich werden sämtliche Daten vertraulich behandelt. Näheres findet sich in unsern gesonderten Datenschutzhinweisen, die einen detallierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.